Unsere Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Schützenverein von Trittau und Umgegend e. V. gegründet
1921″ und hat seinen Sitz in Trittau. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Ahrensburg.

§ 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Pflege des Schießsports sowie die Pflege der
Tradition. Ein Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt in der Förderung der sportlichen Jugendarbeit sowie die Pflege jugendgemäßer Geselligkeit.

§ 3
Grundsätze
Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, wirtschaftlicher und rassischer Art ab.

§ 4
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar den in § 2 bezeichneten gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953. Er erstrebt keinen Gewinn und seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

2. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder (im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung) dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.

4. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung haben die Mitglieder keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 5
Mitgliedschaft
1. Art der Mitgliedschaft
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

zu a) Aktiven Mitgliedern steht die Schießanlage zur Ausübung des Schießsports zur Verfügung.
Sie können an Wettkämpfen und Meisterschaften teilnehmen.

zu b) Passiven Mitglieder ist das Schießen auf der Schießsportanlage des Vereins nur an
Schützenfesttagen gestattet, inklusive Königsschuß.
Passive Mitglieder besitzen volles Stimmrecht.

zu c) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste im Verein erworben hat.

Er sollte mindestens 20 Jahre Mitglied im Verein sein.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß des Gesamtvorstandes.
Eine Änderung der Mitgliedschaft von aktiv in passiv oder umgekehrt erfolgt durch schriftliche
Erklärung über den Vorstand.
Die Erklärung muß spätestens zum 1. Dezember beim Vorstand eingehen und wird wirksam zum 1. Januar das Folgejahres.

2. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene, ehrenhafte Person werden. Der Eintretende muß sich durch Unterschrift den Bestimmungen der Satzung verpflichten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch von dem/den gesetzlichen Vertreter/n  zu unterzeichnen; diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über den Antrag entscheidet. Die Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich durch den Vorstand zu bestätigen.

3. Pflichten der Mitglieder
a) Beachtung und Durchsetzung der in § 2 und § 3 genannten Ziele des Vereins.
b) Erfüllung der Beschlüsse, der Ordnungen und Satzung des Vereins.
c) Eintreten und Einsetzen für den Schießsport durch Wort, Schrift und aktive Mitarbeit.
d) Zahlung der ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge.

§ 6
Beiträge

1. Der Verein erhebt Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. Umlagen werden erhoben
zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins.

2. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen.

3. Ehrenmitglieder werden von der Verpflichtung der Umlagenzahlung freigestellt. Freiwillige
Zahlungen sind möglich. Im übrigen zahlen die Ehrenmitglieder bis zur Vollendung
ihres 75. Lebensjahres den halben Beitrag; danach sind sie beitragsfrei.
Jugendliche und passive Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von
dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erklärt werden und muß bis spätestens zum 30. 9. des laufenden Kalenderjahres bei einem Mitglied des Gesamtvorstandes eingehen.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen
werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Gesamtvorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
kann es durch Beschluß des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschlußantrag kann von jedem Mitglied bei dem Gesamtvorstand gestellt werden
und ist schriftlich zu begründen. Vor der Beschlußfassung muß der Gesamtvorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluß das Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem Gesamtvorstand einzulegen.

Es genügt hierfür der Eingang bei einem Mitglied des Gesamtvorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb eines Monats nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die -
vereinsintern – abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 8
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9
Vorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister (Kassenwart)
- Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Intern gilt, daß der Verein grundsätzlich vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten wird, im Verhinderungsfalle des einen vom Schriftführer oder Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand hat sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes zu richten.

b) Der Gesamtvorstand besteht aus
- geschäftsführende Vorstand
- Sportleiter
- Jugendleiter
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- stellvertretender Schriftführer

c) Der erweiterte Vorstand besteht aus
- Gesamtvorstand
- König
- stellvertretender Schatzmeister
- stellvertretender Sportleiter
- Waffenwart
- stellvertretender Waffenwart
- stellvertretender Jugendleiter
- Platzmeister
- Jugendsprecher
- Festausschußvorsitzender
- Obleute der Sparten
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in Sitzungen des erweiterten Vorstandes Stimmrecht.

d) Der erweiterter Vorstand kann für bestimmte Aufgaben bis zum Abschluß der Aufgaben
ergänzt werden durch

- Wahl von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung
- Berufung von Mitgliedern durch den Gesamtvorstand.

Die gewählten Mitglieder haben in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes Stimmrecht, die
berufenen Mitglieder haben in den Sitzungen des erweiterten Vorstand beratende Funktion.

§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Gesamtvorstand wird – ausgenommen der Jugendleiter – Von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheiden drei Mitglieder aus, und zwar im ersten Jahr der Vorsitzende, der stellvertretende Schriftführer
und der Erste Beisitzer.

Im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer
und der Sportleiter und im dritten Jahr der Schatzmeister und der zweite Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig.

Der Jugendleiter scheidet ebenfalls im dritten Jahr aus.
Er wird Von der Jugendabteilung auf deren Mitgliederversammlung gewählt, und zwar
auch auf die Dauer von drei Jahren. Bei der Neuwahl des Jugendleiters ist ebenfalls Wiederwahl zulässig.

2. Die folgenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

- im ersten Jahr der stellvertretende Schatzmeister und der stellvertretende Waffenwart.
Der Jugendsprecher wird bestätigt.

- im zweiten Jahr der stellvertretende Jugendleiter und der Festausschuß; diese wählt
sodann seinen Vorsitzenden.

- im dritten Jahr der stellvertretende Sportleiter, der Waffenwart und der Platzmeister.
Wiederwahl ist zulässig.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – gleich aus welchen Grunde – vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen.

5. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, hat
das verbleibende Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder – falls sämtliche Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig ausgeschieden sind – die verbliebenen
Mitglieder des Gesamtvorstandes binnen einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen zum Zwecke der Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.

6. Die Jungschützenklasse wählt einen Jugendsprecher in den erweiterten Vorstand. Der Jugendsprecher wird zu allen Themen, die die Angelegenheiten der Jungschützenklasse behandeln, mit vollem Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 11
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum Ende des ersten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf Absendung das Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in
einer Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Rechnungsberichtes des Schatzmeisters.

b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes sowie die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes insgesamt.

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und der Beschlußfassung über Umlagen.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenrevision sowie Bestätigung des Jugendvertreters.

e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Änderung
der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt.

Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahl erfolgt
durch offene Stimmabgabe. Sofern dieses von einem der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder verlangt wird, muß die Wahl geheim durchgeführt werden.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen spätestens eine Stunde vor dem festgesetzten Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegen.

Dringlichkeitsanträge können auch nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, die Dringlichkeit
ist vom Antragsteller zu begründen.

Über die Aufnahme der fristgemäß gestellten Anträge und über die Aufnahme der Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Werden die Anträge in die Tagesordnung aufgenommen, sind sie stets vor dem Tagesordnungspunkt
„Verschiedenes“ zu behandeln. Über solche Anträge kann auch Beschluß gefaßt werden.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vierzehn Tagen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Regulariender Einberufung richten sich nach Paragraph 11;
die Einberufungsfrist beträgt jedoch lediglich drei Tage.

§ 13 entfällt

§ 14
Schlichtungskommission
1. Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitglieder, die dem Verein mindestens fünf Jahre angehören und aktiv im Verein gewirkt haben.

2. Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden auf zehn Jahre gewählt. Jedes Mitglied
kann freiwillig ausscheiden oder von der Versammlung abgewählt werden.

3. Für den Fall der Verhinderung oder vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds ist ein Ersatzmann zu wählen.
4. Die Schlichtungskommission darf nur aus Mitgliedern bestehen, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören.

5. Zu den besonderen Aufgaben der Schlichtungskommission gehören u.a., dass sie Streitigkeiten innerhalb des Vereins schlichtet.
6. Die Kommission ist nicht berechtigt, an den Vorstand den Antrag zu stellen, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

7. Der Entscheidung der Schlichtungskommission sollte sich jedes Mitglied beugen.

8. Die Schlichtungskommission kann von jedem Mitglied angerufen werden.

§ 15
Vorstandssitzungen
Der Vorstand hält nach Bedarf Vorstandssitzungen ab. Derselbe ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit, auch in Mitgliederversammlungen, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet alle Vorstandssitzungen.
Dieselben sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder diese unter Bezeichnung der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich beantragt.

§ 16
Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat die Pflicht, für die Instandhaltung etwaiger Baulichkeiten und des vorhandenen
Inventars nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen. Die einzelnen
Vorstandsmitglieder haben ihr Amt nach den von Vorstands- bzw. Mitgliederversammlungen gegebenen Anweisungen zu führen. Die vom Schatzmeister in der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung ist durch zwei von dieser zu wählenden
Revisoren zu prüfen. Jährlich scheidet ein Revisor aus.

§ 17
Versicherung, Haftung
Der Verein ist verpflichtet, für seine Mitglieder eine Versicherung abzuschließen. Er haftet
nicht für Schäden oder Verluste, die anläßlich der Sitzungen, Veranstaltungen oder Übungsstunden eintreten.

§ 18
Ehrungen
Verdiente Mitglieder können mit einer Verdienstmedaille ausgezeichnet werden. Der Verein
gibt sich eine Ehrenordnung, die von der Jahreshauptversammlung zu beschließen ist.

§ 19
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, hat der Vorstand
erneut zu diesem Zweck eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen einer Frist von einem Monat nach der beschlußunfähigen Versammlung stattzufinden hat.
Die erneute Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen, nach Deckung aller Verbindlichkeiten, der Gemeinde Trittau für sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 20
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde am 16.02.2007 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

Jugendordnung

§ 1
Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Jugendausschuß in Zusammenarbeit mit
dem Jugendleiter bzw. seinem Stellvertreter wahrgenommen und zwar
a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und der Jugendpflege b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen.

§ 2
Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus
a) dem Jugendsprecher
b) dem stellvertretenden Jugendsprecher
c) einem Beisitzer

Für die Sitzungen des Jugendausschusses ist ein Protokollführer zu ernennen. Der laut Satzung gewählte Jugendleiter oder sein Stellvertreter nehmen als beratendes Mitglied an den
Sitzungen des Jugendausschusses teil.

§ 3
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt
von Mitgliedern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nicht älter als 20 Jahre sind.
Zur Wahl stehen im ersten Jahr der Jugendsprecher, im zweiten Jahr der stellvertretende Jugendsprecher und im dritten Jahr der Beisitzer.
Wählbar sind Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nicht älter als 20 Jahre sind.
Mitglieder des Jugendausschusses, die während ihrer Amtszeit das 21. Lebensjahr vollenden,
können bis zum Ende ihrer regulären Amtszeit im Jugendausschuß tätig bleiben, wenn die Jugendversammlung keinen gegenteiligen Beschluß faßt.

§ 4
Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die fachsportlichen Abteilungen.

§ 5
Der Jugendausschuß übt seine Aufgaben aus durch:
a) Betreuung der Jugendlichen auf allen sportlichen Gebieten
b) die Wahrnehmung kultureller Belange
c) die Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
d) Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, den Schulen, anderen
Jugendorganisationen, dem Orts-/Kreisjugendring und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

§ 6
Der Jugendausschuß beruft mindestens einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der Jahreshauptversammlung des Vereins, die 12 bis 20 Jahre alten Mitglieder zu einer Jugendversammlung ein. Bei dieser Versammlung erstattet der Ausschuß einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein und führt eine Diskussion über den Jahresbericht sowie sonstige von der Jugend vorgetragenen Wünsche und Anträge.
Die Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses erfolgt in dieser Versammlung. Der Jugendsprecher muß von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden und ist anschließend Mitglied des erweiterten Vorstandes.

Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt nach § 9 der Vereinssatzung durch den Jugendsprecher mittels Aushang oder Mitteilung. Der Jugendsprecher eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben beratende Funktionen.

§ 7
Die Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der Jugendversammlung vom 8. 12. 1980 in Kraft.
Geschäftsordnung

§ 1
Allgemeines
Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur nach Paragraph 9 der Satzung möglich. Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand.

§ 2
Versammlungsordnung
1. Die Leitung von Versammlungen und Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter.
2. Tagesordnungen können mit einfacher Mehrheit geändert werden.
3. Kein Teilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher verlangt und vom Vorsitzenden erhalten zu halten.
4. Zur Geschäftsordnung muß das Wort jederzeit gegeben werden. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.
5. Kein Teilnehmer darf während der gleichen Beratung zu demselben Beratungsgegenstand mehr als zweimal sprechen.
6. Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Versammlung nicht mehr das Wort erteilt werden.
7. Kein Teilnehmer darf mehr als 5 Minuten sprechen, nachdem ihm das Wort erteilt wurde. Ausnahmen werden vom Leiter der Versammlung genehmigt.
8. Der Antrag auf Beendigung der Diskussion kann jederzeit gestellt werden. In diesem Falle
werden keine Wortmeldungen mehr angenommen. Die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rednerliste muß abgearbeitet werden.
9. Der Leiter der Versammlung hat das Recht, nach jedem Wortbeitrag eines Mitgliedes das Wort zu ergreifen.

§ 3
Ordnungsbestimmungen
1. Wenn ein Teilnehmer die Ordnung verletzt, kann er vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen
werden.
2. Ist ein Teilnehmer dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende das
Wort entziehen.
3. Wegen gröblicher Störung kann der Vorsitzende einen Teilnehmer von der Versammlung
ausschließen.

§ 4
Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung
am 14. 11. 1980 in Kraft.

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Aktuelle Beitragsordnung: Beitragsordnung 2018